Häufig gestellte Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Websites
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Autor: Dmitry Dugarev
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist da und wirft viele Fragen auf, besonders für Betreiber von Websites. Was bedeutet das Gesetz konkret für Dich? Wer muss was bis wann umsetzen?
In diesem Artikel beantworte ich die häufigsten Fragen zum BFSG, speziell im Kontext von Websites, basierend auf dem offiziellen Gesetzestext [1], die wir öfter gestellt bekommen.
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Was ist das Ziel des BFSG und wen betrifft es grob?
Das BFSG soll die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen sicherstellen und damit das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe stärken (§ 1 Abs. 1 BFSG [1]). Gleichzeitig dient es der Vereinheitlichung der Regeln im EU-Binnenmarkt (§ 1 Abs. 1 BFSG [1]). Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (den European Accessibility Act) [2] in deutsches Recht um.
Betroffen sind Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer, die bestimmte, im Gesetz genannte Produkte oder Dienstleistungen nach dem 28. Juni 2025 anbieten (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG [1]).
Fallen Websites unter das BFSG?
Ja! Das BFSG gilt explizit für "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG [1]).
Gemäß § 2 Nr. 26 BFSG [1] sind das "Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden".
Das betrifft also typischerweise Online-Shops, Buchungsportale, Websites mit kostenpflichtigen Mitgliedsbereichen oder Vertragsabschlüssen, kurz: die meisten B2C-Websites, auf denen Geschäfte angebahnt oder abgeschlossen werden.
Auch Websites von Personenbeförderungsdiensten (Flug, Bus, Bahn, Schiff - außer Nahverkehr) und Bankdienstleistungen für Verbraucher sind explizit genannt (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BFSG [1]).
Wichtig: Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG [1]).
Was ist eine "Dienstleistung" im Sinne des BFSG?
Das § 2 Nr. 3 BFSG [1] bezieht sich hier auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Art. 4 Nr. 1 der RL 2006/123/EG) [3]. Demnach ist eine Dienstleistung:
"jede [...] selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird."
Darunter fallen insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Für Websites relevant ist vor allem der Bereich "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" (siehe vorherige Frage).
Wer gilt als "Dienstleistungserbringer"?
Ein Dienstleistungserbringer ist laut § 2 Nr. 4 BFSG [1]:
"jede natürliche oder juristische Person (also auch Einzelunternehmer, GmbHs, AGs etc.), die auf dem EU-Markt eine der betroffenen Dienstleistungen für Verbraucher anbietet oder erbringt."
Wenn Du also eine B2C-Website betreibst, die unter § 1 Abs. 3 BFSG [1] fällt, bist Du ein Dienstleistungserbringer.
Was bedeutet "barrierefrei" nach dem BFSG?
Gemäß § 3 Abs. 1 BFSG [1] sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie:
"für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.".
Die konkreten technischen Anforderungen stehen nicht direkt im Gesetz, sondern werden in einer separaten Rechtsverordnung (BFSGV) geregelt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BFSG [1]). Diese Verordnung verweist wiederum auf harmonisierte Normen.
Welcher technische Standard ist maßgeblich?
Das Gesetz schafft eine Konformitätsvermutung (§ 4 BFSG [1]):
Wenn Deine Website den Anforderungen der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 entspricht (oder Teilen davon, die relevant sind), dann wird vermutet, dass sie auch die Anforderungen der BFSGV und damit des BFSG erfüllt.
Die aktuell gültige Version (Stand Oktober 2025) ist die EN 301 549 V3.2.1 [4]. Deren Anforderungen für Webseiten basieren auf den WCAG 2.1 Level A und AA [5].
Welche Pflichten habe ich als Betreiber einer betroffenen Website?
Als Dienstleistungserbringer hast Du laut § 14 BFSG [1] vor allem zwei Hauptpflichten:
- Barrierefreiheit sicherstellen: Deine Website muss die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG [1]). Du musst auch sicherstellen, dass dies dauerhaft der Fall ist und Änderungen (z.B. an der Website oder den Normen) berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 BFSG [1]).
- Informationen bereitstellen (Barrierefreiheitserklärung): Du musst Informationen darüber erstellen, wie Deine Website die Anforderungen erfüllt, und diese barrierefrei zugänglich machen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG [1]). Diese Informationen müssen mindestens die Punkte aus Anlage 3 BFSG [1] enthalten (Beschreibung der Dienstleistung, wie Anforderungen erfüllt werden, Angabe der Marktüberwachungsbehörde). Diese Sammlung von Informationen ist Deine Barrierefreiheitserklärung.
Bei Nichtkonformität musst Du Korrekturmaßnahmen ergreifen und ggf. die Marktüberwachungsbehörden informieren (§ 14 Abs. 4 BFSG [1]). Außerdem bist Du zur Auskunft und Kooperation mit der Marktüberwachungsbehörde verpflichtet (§ 14 Abs. 5 BFSG [1]).
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen (Kleinstunternehmen)?
Ja, aber nur teilweise.
Textbeschreibung für "Flussdiagramm: Kleinstunternehmen und
Website-Pflichten" öffnen
Dieses Flussdiagramm beschreibt, ob Kleinstunternehmen von den BFSG-Pflichten betroffen sind, insbesondere im Kontext von Websites und Dienstleistungen.
- Der Prozess beginnt bei "Start" und fragt: "Bietest Du Dienstleistungen an, die unter § 1 Abs. 3 fallen / hast Du eine Website?" (B)
- Pfad Dienstleistungen (Website):
- Ja: Weiter zur Frage:
"Bist Du ein Kleinstunternehmen? (unter 10 Mitarbeiter und ≤ 2 Mio € Umsatz/Bilanz)" (C)
- Ja: Ergebnis: "Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt: Keine Barrierefreiheits-Pflicht für diese Dienstleistung / Deine Website" (D, grün).
- Nein: Ergebnis: "Keine Ausnahme für Kleinstunternehmen: BFSG-Pflichten gelten" (E, rot).
- Nein (Du bietest nur Produkte an): Weiter zur Feststellung: "Ausnahme nach § 3 Abs. 3 gilt NICHT, auch wenn Du Kleinstunternehmen bist" (F).
- Ja: Weiter zur Frage:
"Bist Du ein Kleinstunternehmen? (unter 10 Mitarbeiter und ≤ 2 Mio € Umsatz/Bilanz)" (C)
- Der Pfad von F führt ebenfalls zum Ergebnis: "Keine Ausnahme für Kleinstunternehmen: BFSG-Pflichten gelten" (E, rot).
- Dienstleistungen: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte UND max. 2 Mio. € Jahresumsatz/Bilanzsumme – siehe § 2 Nr. 17 BFSG [1]), die Dienstleistungen anbieten, sind gemäß § 3 Abs. 3 BFSG [1] komplett von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Sie brauchen also keine barrierefreie Website und auch keine Barrierefreiheitserklärung.
- Produkte: Diese Ausnahme gilt NICHT für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder handeln, die unter das BFSG fallen!
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet spezielle Beratung für Kleinstunternehmen an, um die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern (§ 15 BFSG [1]).
Gibt es Ausnahmen, wenn die Umsetzung zu aufwändig ist?
Ja, das Gesetz sieht zwei mögliche Ausnahmen vor, die Du aber gut begründen und dokumentieren musst:
Textbeschreibung für "Flussdiagramm: Prüfung der Ausnahmen bei Aufwand"
öffnen
Dieses Flussdiagramm beschreibt den schrittweisen Prozess zur Prüfung, ob eine Ausnahme von den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 16 (grundlegende Veränderung) oder § 17 (unverhältnismäßige Belastung) des BFSG angewendet werden darf.
- Der Prozess beginnt bei "Barrierefreiheitsanforderung prüfen" (A).
- Erste Prüfung: "Führt Umsetzung zu grundlegender Veränderung (§ 16)?" (B)
- Ja: Es gilt die "Ausnahme nach § 16 BFSG gilt" (C). Es folgen die Aktionen "Beurteilen, dokumentieren (5 J. aufbewahren), Behörde informieren" (D), was zum Ende "Anforderungen gelten nicht" (K, grün) führt.
- Nein: Weiter zur Prüfung der wirtschaftlichen Belastung.
- Prüfung der Fördermittel: "Fördermittel für Barrierefreiheit erhalten (§ 17 Abs. 4)?" (E)
- Ja: Es gilt die Feststellung "Ausnahme nach § 17 BFSG gilt NICHT" (F, rot), was zum Ende "Anforderungen umsetzen" (L, rot) führt.
- Nein: Weiter zur Hauptprüfung nach § 17.
- Hauptprüfung § 17: "Führt Umsetzung zu unverhältnismäßiger Belastung (§ 17, Anlage 4)?" (H)
- Ja: Es gilt die "Ausnahme nach § 17 BFSG gilt" (I). Es folgen die Aktionen "Beurteilen, dokumentieren (5 J. aufbewahren), Behörde informieren, alle 5 J. prüfen" (J), was zum Ende "Anforderungen gelten nicht" (K, grün) führt.
- Nein: Ergebnis: "Anforderungen umsetzen" (L, rot).
Hier noch mal die Details:
- Grundlegende Veränderung (§ 16 BFSG [1]): Die Anforderungen gelten nur, wenn ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale Deiner Dienstleistung erfordert (§ 16 Abs. 1 BFSG [1]). Du musst selbst beurteilen, ob das der Fall ist, dies dokumentieren und 5 Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 BFSG [1]). Die Marktüberwachungsbehörde musst Du darüber informieren (§ 16 Abs. 3 BFSG [1]).
- Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG [1]): Die Anforderungen gelten nur, wenn ihre Einhaltung keine unverhältnismäßige Belastung für Dich darstellt (§ 17 Abs. 1 BFSG [1]). Was unverhältnismäßig ist, musst Du anhand der Kriterien in Anlage 4 BFSG [1] (Kosten-Nutzen-Abwägung, finanzielle Ressourcen etc.) detailliert beurteilen und dokumentieren (§ 17 Abs. 1 und 2 BFSG [1]). Diese Beurteilung musst Du alle 5 Jahre wiederholen oder wenn Du Deine Dienstleistung änderst (§ 17 Abs. 3 BFSG [1]). Auch hier musst Du die Marktüberwachungsbehörde informieren (§ 17 Abs. 5 BFSG [1]) und die Dokumentation 5 Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 2 BFSG [1]).
Wichtig: Wenn Du öffentliche oder private Fördermittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhältst, kannst Du Dich nicht auf unverhältnismäßige Belastung berufen (§ 17 Abs. 4 BFSG [1])! Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und müssen gegenüber der Marktüberwachungsbehörde nachweisbar sein.
Wer überwacht die Einhaltung des BFSG für Websites?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Überwachung zuständig (§ 2 Nr. 22 BFSG [1]). Für Dienstleistungen (also auch Websites) prüfen sie, ob die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind (§ 28 Abs. 1 BFSG [1]). Sie tun dies sowohl bei konkreten Anhaltspunkten (z.B. Beschwerden) als auch stichprobenartig (§ 28 Abs. 2 BFSG [1]). Bei Websites orientieren sie sich dabei an der Überwachungsmethode aus Anlage 1 BFSG [1]. Sie prüfen auch, ob Du Dich zu Recht auf Ausnahmen (§ 16 oder § 17 BFSG) berufen hast (§ 28 Abs. 3 BFSG [1]).
Die zentrale Koordinierungsstelle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Sachsen-Anhalt.
Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?
Wenn die Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass Deine Website die Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie Dich zunächst auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (§ 29 Abs. 1 BFSG [1]).
Textbeschreibung für "Flussdiagramm: Folgen der Nichtkonformität" öffnen
Dieses Flussdiagramm beschreibt den Eskalationsprozess der Marktüberwachungsbehörde (MÜB), wenn eine Dienstleistung (Website) nicht konform ist.
- Der Prozess beginnt, wenn die "Marktüberwachungsbehörde (MÜB) prüft Website (§ 28)" (A).
- Erste Entscheidung: "Erfüllt die Website die Anforderungen?" (B)
- Ja: Der Prozess führt zu "Verfahren Ende" (C).
- Nein: Weiter zur Stufe 1.
- Stufe 1: "MÜB fordert Dich auf, Konformität herzustellen (§ 29 Abs. 1)" (D).
- Zweite Entscheidung: "Hast Du die Mängel fristgerecht behoben?" (E)
- Ja: Der Prozess führt zu "Verfahren Ende" (C).
- Nein: Weiter zur Stufe 2.
- Stufe 2: "MÜB fordert Dich erneut auf, unter Androhung der Untersagung (§ 29 Abs. 2)" (F).
- Dritte Entscheidung: "Hast Du die Mängel jetzt fristgerecht behoben?" (G)
- Ja: Der Prozess führt zu "Verfahren Ende" (C).
- Nein: Weiter zur Stufe 3.
- Stufe 3: "MÜB untersagt das Angebot/Erbringen der Dienstleistung (§ 29 Abs. 3)" (H, rot).
- Vierte Entscheidung (nach der Untersagung): "Weist Du später die Konformität nach?" (I)
- Ja: MÜB hebt Untersagung auf (J, grün), der Prozess endet (C).
- Nein: Die Untersagung bleibt bestehen (H).
Wenn Du das nicht tust, kann die Behörde weitere Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Untersagung des Angebots Deiner Dienstleistung (§ 29 Abs. 2 und 3 BFSG [1]). Die Untersagung wird erst aufgehoben, wenn Du die Konformität nachweist (§ 29 Abs. 3 Satz 3 BFSG [1]).
Was passiert, wenn meine Barrierefreiheitserklärung fehlt oder falsch ist?
Das Fehlen oder eine unvollständige/nicht barrierefreie Bereitstellung der Informationen nach Anlage 3 BFSG (also Deiner Barrierefreiheitserklärung) gilt als formale Nichtkonformität (§ 30 Abs. 2 BFSG [1]).
Auch hier fordert Dich die Marktüberwachungsbehörde zunächst auf, den Mangel innerhalb einer Frist zu beheben (§ 30 Abs. 1 BFSG [1]). Tust Du das nicht, können ebenfalls Maßnahmen bis zur Untersagung des Angebots Deiner Dienstleistung folgen, bis die Konformität hergestellt ist (§ 30 Abs. 3 und 4 BFSG [1]).
Welche Rechte haben Nutzer, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?
Nutzer (Verbraucher), die Deine Website wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, haben mehrere Möglichkeiten:
- Feedback an Dich: Sie sollen Dir über Deinen Feedback-Mechanismus (siehe § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 BFSG [1]) die Barriere melden.
- Antrag bei der Marktüberwachungsbehörde: Wenn sie der Meinung sind, dass Du gegen das BFSG verstößt, können sie (oder ein beauftragter Verband) bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, ein Verfahren gegen Dich einzuleiten (§ 32 Abs. 1 BFSG [1]). Die Behörde muss dem nachgehen.
- Schlichtungsverfahren: Sie können einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) [9] stellen (§ 34 Abs. 1 BFSG [1]). Auch anerkannte Verbände können dies tun (§ 34 Abs. 3 BFSG [1]). Dieses Verfahren zielt auf eine außergerichtliche Einigung ab.
Hier ist eine grafische Übersicht:
Textbeschreibung für "Flussdiagramm: Nutzerrechte bei Barrieren" öffnen
Dieses Flussdiagramm zeigt die Handlungsoptionen von Nutzern (Verbrauchern), wenn sie eine Barriere auf einer Website feststellen.
- Der Prozess beginnt bei "Nutzer stellt Barriere auf Deiner Website fest" (A).
- Die erste Aktion ist "Feedback an Dich geben" (B).
- Entscheidung: "Antwort zufriedenstellend?" (C)
- Ja: Der Prozess führt zu "Problem (hoffentlich) gelöst" (D).
- Nein / Keine Antwort: Der Nutzer hat weitere Optionen (E).
- Die weiteren Optionen sind:
- "Antrag bei Marktüberwachungsbehörde (MÜB) stellen (§ 32)" (F), was zu "MÜB prüft & leitet ggf. Verfahren gegen Dich ein" (H, rot) führt.
- "Schlichtungsverfahren beantragen (§ 34)" (G), was zu "Schlichtungsstelle vermittelt" (I, grün) führt.
Muss ich der Marktüberwachungsbehörde Auskunft geben?
Ja. Du bist als Wirtschaftsakteur verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung des BFSG notwendig sind (§ 35 Satz 1 BFSG [1]).
Du hast nur ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Du Dich oder nahe Angehörige dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würdest (§ 35 Satz 2 BFSG [1]).
Gibt es Bußgelder bei Verstößen?
Ja. Das BFSG sieht Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten vor (§ 37 BFSG [1]). Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- eine nicht konforme Dienstleistung anbietet oder erbringt (bis zu 100.000 € Bußgeld, § 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG [1]).
- die Marktüberwachungsbehörde nicht korrekt über Nichtkonformitäten informiert (bis zu 10.000 €, § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BFSG [1]).
- Informationspflichten (z.B. die Barrierefreiheitserklärung nach § 14) nicht erfüllt (bis zu 10.000 €, § 37 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 i.V.m. § 14 und Abs. 2 BFSG [1]).
- geforderte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht aushändigt (bis zu 10.000 €, § 37 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 BFSG [1]).
Gibt es Übergangsfristen für bestehende Websites oder Verträge?
Ja, § 38 BFSG [1] enthält wichtige Übergangsbestimmungen:
- Bestehende Dienstleistungsverträge: Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Laufzeitende, längstens jedoch bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BFSG [1]). Das heißt, wenn Du z.B. einen Abo-Vertrag für einen Online-Dienst vor dem Stichtag abgeschlossen hast, muss dieser Dienst erst nach Ablauf (oder spätestens 2030) barrierefrei sein.
- Einsatz alter Produkte für neue Dienstleistungen: Wenn Du vor dem 28. Juni 2025 bestimmte Produkte (z.B. Server, Software) rechtmäßig zur Erbringung Deiner Dienstleistung eingesetzt hast, darfst Du diese bis zum 27. Juni 2030 weiter für diese (oder ähnliche) Dienstleistungen nutzen, auch wenn die Produkte selbst nicht BFSG-konform sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BFSG [1]). Das betrifft aber nur die eingesetzten Produkte, nicht die Dienstleistung selbst (z.B. die Website-Oberfläche)!
- Selbstbedienungsterminals: Bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Terminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal aber 15 Jahre nach Inbetriebnahme, weiter genutzt werden (§ 38 Abs. 2 BFSG [1]).
Wichtig: Diese Fristen gelten nicht für die allgemeine Pflicht, neue oder geänderte Dienstleistungen (wie Deine Website) ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei anzubieten!
Haftungsausschluss
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. Sie dienen lediglich der allgemeinen Information über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und seine Auswirkungen auf Websites. Für eine individuelle Beratung und rechtliche Bewertung Deiner spezifischen Situation solltest Du einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine andere fachkundige Person konsultieren. Ich übernehme keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen.
Diese FAQ wurde von dem Katalog von Fragen und Antworten der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) [10] inspiriert und ergänzt. Für weiterführende Informationen und offizielle Auskünfte konsultiere bitte die MLBF oder die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.